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Kreissatzung
Satzung des Kreisverbands Euskirchen in der Fassung vom 18. Juni 2018
Inhalt:
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet § 2 – Gliederung § 3 – Mitgliedschaft § 4 – Organe des Kreisverbands § 5 – Kreisparteitag § 6 – Kreisvorstand § 7 – Bezirks- und Landesdelegierte § 8 – Satzungsänderung § 9 – Auflösung und Verschmelzung § 10 – Schlußbestimmungen
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) 1Der Kreisverband trägt den Namen der Partei Alternative für Deutschland mit der nachgestellten Bezeichnung Kreisverband Euskirchen. 2Die Kurzbezeichnung lautet AfD Euskirchen. (2) 1Der Kreisverband hat seinen Sitz in Euskirchen. 2Das Tätigkeitsgebiet umfasst den Kreis Euskirchen. (3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 – Gliederung (1) 1Der Kreisverband kann in kreisangehörigen Städten und Gemeinden rechtlich unselbständige Untergliederungen (Stadt- bzw. Gemeindeverbände) einrichten. 2Ihre Aufgaben, Organisation und innere Willensbildung richten sich nach einem Organisationsstatut, das der Kreisparteitag als Bestandteil dieser Satzung beschließt. (2) 1Über die Einrichtung von Stadt- oder Gemeindeverbänden beschließen der Vorstand, oder der Kreisparteitag. 2Sie müssen bei ihrer Einrichtung mindestens acht Mitglieder haben. 3Sinkt die Zahl der Mitglieder nachträglich unter fünf, ruht die Untergliederung. 4Der Kreisparteitag kann Untergliederungen aufheben; der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. (3) 1Der Kreisverband soll Stadt- und Gemeindeverbänden im Rahmen seiner Möglichkeiten und nach einem einheitlichen Maßstab angemessene Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen. 2Die Funktionsfähigkeit des Kreisverbands darf durch solche Zuweisungen nicht gefährdet werden.
§ 3 – Mitgliedschaft (1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundes- und der Landessatzung. (2) Die Mitglieder des Kreisverbands werden vom Landesverband aufgenommen und verwaltet, soweit dieser die Aufgaben nicht an nachgeordnete Gebietsverbände delegiert hat. (3) Bei entsprechender Delegation nimmt der Kreisverband auf.
§ 4 – Organe des Kreisverbands Organe des Kreisverbands sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
§ 5 – Kreisparteitag (1) 1Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbands. 2Er findet als Mitgliederversammlung statt. (2) 1Aufgaben des Kreisparteitags sind die Beratung und Beschlussfassung über alle wesentlichen politischen und organisatorischen Fragen des Kreisverbands. 2Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über das Kreiswahlprogramm und die Kreissatzung. 3Er kann sich eine Geschäftsordnung geben; bis dahin gilt die Geschäftsordnung der Landespartei. (3) 1Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand sowie die Rechnungsprüfer jeweils für zwei Jahre. 2Wählbar ist nur, wer Mitglied des Kreisverbands ist; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband endet auch das Amt. 3Werden einzelne Mitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbliebenen Amtszeit des Gesamtvorstands. 4Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. (4) Gewählt werden können auch Abwesende, wenn sie vor der Wahl gegenüber der Versammlungsleitung persönlich oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben. (5) Der Kreisparteitag nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. (6) 1Der Kreisvorstand beschließt die Einberufung, insbesondere den Versammlungsort, das Datum und die Uhrzeit sowie die vorgeschlagene Tagesordnung. 2Die Einladung erfolgt durch den Sprecher oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Parteitag. 3Sie kann auch durch E-Mail übermittelt werden, sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. 4Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von drei Tagen gewahrt werden. (7) 1Anträge an den Kreisparteitag sind mit einer Frist von zehn Tagen vor dem Parteitag einzureichen. 2 Sie sind an die in der Einladung dafür bezeichnete Postanschrift bzw. elektronische Adresse zu richten, in Ermangelung einer solchen an den Vorstand. 3Der Vorstand übermittelt die fristgerecht eingegangenen Anträge bis eine Woche vor dem Parteitag an die Mitglieder. (8) 1Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur zulässig, wenn die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit zustimmt. 2Nach der Feststellung der Tagesordnung durch die Versammlung können keine weiteren neuen Tagesordnungspunkte mehr aufgenommen werden. 3Nicht fristgerecht eingereichte Sachanträge (Beschlussanträge) sind als Dringlichkeits- oder Initiativanträge nur zulässig, wenn sie in der Versammlung von fünf Prozent der Mitglieder des Kreisverbands, mindestens aber fünf Mitgliedern gestellt werden und der Parteitag der Behandlung mit Zweidrittelmehrheit zustimmt. 4Anträge auf Änderung der Kreissatzung, auf Abwahl von Amtsträgern und auf Aufhebung einer Untergliederung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. (9) 1Der Kreisparteitag wird mindestens einmal im Kalenderjahr unter Beachtung der Fristen nach Absätzen 6 und 7 einberufen. 2Der Kreisparteitag muss darüber hinaus unverzüglich einberufen werden, wenn der Kreisvorstand es mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird a. von zwei Zehntel der Mitglieder des Kreisverbands oder b. durch Beschluss des Bezirks- oder Landesvorstands; nimmt der Kreisvorstand die Einladung nicht binnen drei Wochen vor, dann ist auch der Bezirks- bzw. Landesvorstand zur Einberufung berechtigt. (10) 1Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, einen Kreisparteitag mit verkürzter Frist von mindestens drei Tagen einzuberufen, wenn der Anlass der Einberufung besonders eilbedürftig ist. 2Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. 3Auf dem mit verkürzter Frist einberufenen Parteitag können nur Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. (11) 1Der Kreisparteitag wird durch einen Vertreter des Kreisvorstands eröffnet. 2Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen. (12) 1Der Kreisparteitag und seine Beschlüsse werden durch einen von der Versammlung beauftragten Teilnehmer protokolliert. 2Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und innerhalb von zwei Wochen dem Landes- und dem Bezirksverband zu übermitteln.
§ 6 – Kreisvorstand (1) 1Der Kreisvorstand besteht aus einem Sprecher, bis zu drei stellvertretenden Sprechern und dem Schatzmeister, die den inneren Vorstand bilden, sowie bis zu fünf Beisitzern. 2Über die Anzahl der stellvertretenden Sprecher und Beisitzer entscheidet der Kreisparteitag vor den entsprechenden Wahlgängen. (2) 1Durch ein Ausscheiden des Sprechers oder des Schatzmeisters wird die Beschlussfähigkeit des Vorstands nicht berührt. 2In diesem Fall bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder zum kommissarischen Sprecher bzw. Schatzmeister und beruft einen Parteitag zur Durchführung der Nachwahl ein auf einen Termin nicht später als drei Monate nach dem Ausscheiden. (3) 1Der Kreisvorstand tritt mindestens in jedem zweiten Kalendermonat zu einer Präsenzsitzung zusammen. 2Weitere Sitzungen können auch als Telefonkonferenz stattfinden. 3Vorstandssitzungen werden vom Sprecher, im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Sprecher schriftlich oder per E- Mail mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. 4Bei dringenden Anlässen, insbesondere wenn andernfalls der Eintritt eines Nachteils für den Kreisverband zu befürchten ist, kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. 5Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung verlangen; in diesem Fall muss sie binnen einer Woche erfolgen. 6Einzelheiten zur Einberufung und Arbeitsweise des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließt. (4) 1Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt die Geschäfte auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse des Kreisparteitags. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist bzw. fernmündlich teilnimmt, darunter mindestens zwei Mitglieder des inneren Vorstands. 3Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit getroffen. 4Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden. 5Der Antrag und die Zustimmung oder Ablehnung sind durch die Erklärenden jeweils an alle übrigen Vorstandsmitglieder zu senden. 6Der Beschluss gilt als gefasst, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. 7Auf diesem Wege gefasste Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung zu dokumentieren. (5) 1Die Mitglieder des inneren Vorstands sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbands (Vorstand gemäß § 26 BGB). 2Zwei Mitglieder des inneren Vorstands vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 500 € handelt, im übrigen vertreten die Mitglieder des inneren Vorstands den Verband alleine. 3Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden. 4Der Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen. 5Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen. (6) 1Der Kreisparteitag kann auf Antrag den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. 2Abwahlanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. 3Sie werden ausschließlich mündlich gegenüber dem Parteitag begründet. 4Der Abwahlantrag hat Erfolg, wenn die Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen ausmachen. 5Hat ein Abwahlantrag Erfolg, kann der Parteitag unmittelbar eine Nach- oder Neuwahl vornehmen.
§ 7 – Bezirks- und Landesdelegierte (1) 1Der Kreisparteitag wählt die Delegierten des Kreisverbands zu Bezirks- und Landesparteitagen für ein Jahr. 2§ 5 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 und § 5 Abs. 4 gelten für die Delegierten entsprechend. (2) Nach jeder Wahl von Delegierten übermittelt der Kreisvorstand unverzüglich die Liste der Gewählten an die Landesgeschäftsstelle. (3) 1Delegierte sind verpflichtet, eine Verhinderung an der Wahrnehmung des Mandats umgehend dem Kreisvorstand mitzuteilen. 2Auf Aufforderung des Kreisvorstands haben sie bis spätestens eine Woche vor einem Bezirks- oder Landesparteitag zu erklären, ob sie die Delegiertenfunktion auf dem anstehenden Parteitag wahrnehmen; eine ausbleibende Erklärung gilt insoweit als Verzicht.
§ 8 – Satzungsänderung (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (2) 1Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er nach § 5 Abs. 7 fristgerecht eingereicht und versandt wurde. 2Satzungsänderungsanträge können keine Dringlichkeitsanträge sein.
§ 9 – Auflösung und Verschmelzung Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gelten die Regelungen der Bundessatzung entsprechend.
§ 10 – Schlussbestimmungen (1) Die Bestimmungen der Satzungen übergeordneter Parteigliederungen gehen dieser Satzung vor. Widersprechende Bestimmungen der Kreissatzung sind nichtig. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. (3) Die Satzung tritt mit Beschluss durch den Kreisparteitag am 5. November 2017 in Kraft. Der Kreisparteitag vom 5. November 2017 beschließt als Bestandteil der Kreissatzung folgendes Statut: Organisationsstatut für die Stadt- und Gemeindeverbände des Kreisverbands Euskirchen § 1 – Tätigkeitsgebiet, Mitgliedschaft Der Gemeindeverband ist die Untergliederung des Kreisverbands Euskirchen der AfD im Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde. In kreisangehörigen Städten lautet die Bezeichnung Stadtverband. Mitglieder des Stadt- bzw. Gemeindeverbands sind die Kreisverbandsmitglieder, die in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. § 2 – Aufgaben, Organe (1) Der Stadt- bzw. Gemeindeverband hat folgende Aufgaben: 1. für das Programm und die Ziele der AfD und für die Mitgliedschaft in der AfD zu werben, 2. die Mitglieder über politische Fragen, insbesondere die Politik und die Tätigkeit des Kreisverbands und des Stadt- bzw. Gemeindeverbands, zu informieren und sie zur Teilnahme an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung zu ermuntern, 3. die örtlichen politischen Themen und Fragestellungen sowie die Wünsche und Bedürfnisse der Bürger der Gemeinde aufzunehmen und in die Politik des Kreisverbands einzubringen, 4. die Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane auszuführen, 5. Wahlkämpfe vorzubereiten und durchzuführen, wobei er an die Richtlinien und Weisungen des Kreisvorstands gebunden ist. (2) Organe des Stadt- bzw. Gemeindeverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 3 - Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Über die Einberufung sowie Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung beschließt der Vorstand. Die Einladung erfolgt durch den Sprecher oder ein anderes damit beauftragtes Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bezeichnung der vorgesehenen Beratungsgegenstände. Zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist auch der Kreisvorstand berechtigt. (2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 1. die Beratung und Beschlussfassung über alle den Tätigkeitsbereich des Stadt- bzw. Gemeindeverbands betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, 2. die Wahl des Vorstands, 3. die Aufstellung von Kandidaten für die Wahl des Stadtrats/Gemeinderats und des Bürgermeisters. (3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen und bis fünf Tage vor der Versammlung den Mitgliedern mitzuteilen. (4) Wahlen und Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und binnen einer Woche nach der Versammlung dem Kreisvorstand zu übermitteln. Jedes Mitglied kann das Protokoll einsehen. § 4 – Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Sprecher, einem stellvertretenden Sprecher und drei weiteren Mitgliedern (Beisitzern). Er wird für zwei Jahre gewählt. (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der übergeordneten Parteiorgane gebunden. (3) Vorstandssitzungen werden vom Sprecher mit einer Frist von einer Woche einberufen; in dringenden Fällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden. Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann auf eine Einladungsfrist verzichtet werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. (4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, in dem die Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist unverzüglich dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu geben. (5) Mandatsträger der AfD im Stadtrat/Gemeinderat sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und werden entsprechend eingeladen. § 5 – Finanzen (1) Sofern dem Stadt-/Gemeindeverband zur Erfüllung seiner Aufgaben finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder zum Kassenführer. (2) Der Kreisschatzmeister richtet zum Hauptgeschäftskonto des Kreisverbands ein Unterkonto ein, das ausschließlich dem Stadt-/Gemeindeverband zugeordnet ist und über das alle den Stadt- / Gemeindeverband betreffenden Umsätze abgewickelt werden. Für dieses Unterkonto erhält der Kassenführer neben dem Kreisschatzmeister Zeichnungsbefugnis. (3) Der Kassenführer darf Verfügungen nur auf Grundlage eines Beschlusses des Vorstands und nur im Rahmen des jeweils vorhandenen Guthabens vornehmen. (4) Zur Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, auch soweit die Leistung ganz oder hauptsächlich vom Stadt-/Gemeindeverband genutzt werden soll, ist ausschließlich der Kreisvorstand befugt. Geht der Kreisverband auf Wunsch des Stadt-/Gemeindeverbands ein Dauerschuldverhältnis ein, soll zuvor die Aufteilung der Kosten im Innenverhältnis einvernehmlich geregelt werden. (5) Der Kassenführer ist verantwortlich für die geordnete und vollständige Aufbewahrung der Belege für alle von ihm vorgenommenen Ausgaben. Er hat dem Kreisschatzmeister auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen.