Kreissatzung
Satzung des Kreisverbands Euskirchen
Alternative für Deutschland
Neufassung vom 6. Juni 2026
Inhalt
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 2 – Gliederung
§ 3 – Mitgliedschaft
§ 4 – Organe des Kreisverbands
§ 5 – Der Kreisparteitag
§ 6 – Der Kreisvorstand
§ 7 – Internetseiten und Social-Media-Auftritte
§ 8 – Delegierte
§ 9 – Mandatsträgerbeiträge
§ 10 – Satzungsänderung
§ 11 – Auflösung und Verschmelzung
§ 12 – Geltung der Satzung
Anhang: Organisationsstatut für Stadt- und Gemeindeverbände
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§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband trägt den Namen der Partei Alternative für Deutschland mit der nachgestellten Bezeichnung Kreisverband Euskirchen. Die Kurzbezeichnung lautet AfD Kreis Euskirchen.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Euskirchen. Das Tätigkeitsgebiet entspricht dem Gebiet des Kreises Euskirchen.
(3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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§ 2 – Gliederung
(1) Der Kreisverband gliedert sich in die Stadtverbände Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich, Schleiden und Zülpich sowie die Gemeindeverbände Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Nettersheim und Weilerswist.
(2) Die Stadt- und Gemeindeverbände sind rechtlich unselbständige Teile des Kreisverbands. Ihre Organisation und innere Willensbildung richten sich nach dem Organisationsstatut, das der Kreisparteitag als Bestandteil der Kreissatzung beschließt.
(3) Der Kreisverband soll den Stadt- und Gemeindeverbänden im Rahmen seiner Möglichkeiten und nach einem einheitlichen Maßstab angemessene Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zuweisen. Die Funktionsfähigkeit des Kreisverbands darf durch solche Zuweisungen nicht gefährdet werden.
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§ 3 – Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der übergeordneten Satzungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 4 – Organe des Kreisverbands
Organe des Kreisverbands sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
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§ 5 – Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbands. Er findet als Mitgliederversammlung statt.
(2) Aufgaben des Kreisparteitags sind die Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbands. Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über die Kreissatzung und über das Wahlprogramm für die Wahl des Kreistags. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben; bis dahin gilt die Geschäftsordnung der Landespartei.
(3) Der Kreisparteitag wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer für zwei Jahre sowie die Delegierten zu Bezirks- und Landesparteitagen für ein Jahr. Wählbar ist nur, wer Mitglied des Kreisverbands ist; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband endet auch das Amt. Werden einzelne Mitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbliebenen Amtszeit des Gesamtvorstands. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
(4) Gewählt werden können auch Abwesende, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Versammlungsleiter schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben. Die schriftliche Bewerbung muß auch die Pflichtangaben nach der Wahlordnung enthalten.
(5) Der Kreisparteitag kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit abwählen. Abwahlanträge können keine Dringlichkeitsanträge sein. Wird der Vorstand insgesamt vorzeitig neu gewählt, beginnt eine neue Amtszeit. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, endet deren Amt mit dem des übrigen Vorstands.
(6) Der Kreisparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und beschließt über dessen Entlastung. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch die vom Parteitag gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen.
(7) Der Kreisvorstand beschließt über die Einberufung des Kreisparteitags, insbesondere das Datum, die Uhrzeit, den Ort und die vorgeschlagene Tagesordnung. Der Parteitag wird vom Sprecher oder einem anderen vom Vorstand damit beauftragten Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch E-Mail, sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat, ansonsten per Brief. Im Falle einer Ortsverlegung muß in der gleichen Art umgeladen und eine Frist von drei Tagen gewahrt werden.
(8) Anträge an den Kreisparteitag sind mit einer Frist von zehn Tagen vor dem Parteitag beim Vorstand einzureichen. Die fristgerecht eingegangenen Anträge sind vom Vorstand bis eine Woche vor dem Parteitag an die Mitglieder zu versenden. Nicht fristgerecht versandte Anträge können vom Parteitag als Dringlichkeits- oder Initiativanträge behandelt werden, wenn sie von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Kreisverbands gestellt werden und der Parteitag mit Zweidrittelmehrheit der Behandlung zustimmt.
(9) Der Kreisparteitag wird mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Darüber hinaus muß der Kreisparteitag unverzüglich einberufen werden, wenn der Kreisvorstand es beschließt oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbands es unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen. Für Parteitage nach Satz 2 kann die Ladungsfrist auf bis zu fünf Tage verkürzt werden, wenn der Anlaß der Einberufung besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der mit verkürzter Frist eingeladene Parteitag kann nur über Gegenstände beschließen, die unmittelbar mit dem Grund der Eilbedürftigkeit zusammenhängen.
(10) Der Kreisparteitag wird durch einen Vertreter des Kreisvorstands eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.
(11) Der Kreisparteitag und seine Beschlüsse werden durch einen vom Kreisparteitag bestimmten Protokollführer dokumentiert. Das Protokoll ist innerhalb einer Woche dem Kreisvorstand vorzulegen und von diesem unverzüglich dem Bezirksverband und dem Landesverband zu übermitteln. Jedes Mitglied kann das Protokoll einsehen; der Kreisvorstand muß dafür sorgen, daß die Einsichtnahme unverzüglich erfolgen kann. Die Protokolle der Kreisparteitage müssen dauerhaft beim Kreisvorstand gespeichert werden.
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§ 6 – Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus einem Sprecher, bis zu drei stellvertretenden Sprechern und dem Schatzmeister, die den inneren Vorstand bilden, dem Schriftführer und bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzern). Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer beschließt der Parteitag vor der Wahl.
(2) Der Kreisvorstand tritt mindestens in jedem zweiten Kalendermonat zu einer Präsenzsitzung zusammen; weitere Sitzungen können auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.
(3) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen den Kreisverband betreffend auf Grundlage der Beschlüsse des Kreisparteitags.
(4) Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren per E-Mail gefaßt werden.
(5) Die weiteren Einzelheiten der Arbeitsweise des Vorstands können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
(6) Die Mitglieder des inneren Vorstands sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbands (Vorstand gemäß § 26 BGB). Zwei Mitglieder des inneren Vorstands vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 500 € handelt. Im übrigen vertreten die Mitglieder des inneren Vorstands den Verband allein. Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen dürfen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden.
(7) Die Mitglieder des Kreisvorstands haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen der Stadt- und Gemeindeverbände teilzunehmen und dort zur Sache zu sprechen.
(8) Die Sprecher der Stadt- und Gemeindeverbände sowie die Koordinatoren aus Untergliederungen ohne eigenen Vorstand sollen zu den Sitzungen des Kreisvorstands als Gast eingeladen werden; sie haben Rederecht aber kein Stimmrecht.
(9) Der Kreisvorstand berichtet allen Mitgliedern regelmäßig, spätestens jeden zweiten Monat, in geeigneter Weise über seine Tätigkeit.
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§ 7 – Internetseiten und Social-Media-Auftritte
(1) Die Domänen (domains) zu den Internetseiten (homepages) für alle Parteigliederungen im Kreisgebiet werden auf den Namen des Kreisverbands als Inhaber registriert.
(2) Social-Media-Auftritte unter dem Namen von Parteigliederungen im Kreisgebiet werden durch den Kreisverband als Administrator eingerichtet bzw. verwaltet.
(3) Untergliederungen erhalten redaktionellen Zugriff auf die Inhalte der sie betreffenden Seiten; dieser darf nur aus zwingenden Gründen des Parteiwohls eingeschränkt oder vorübergehend entzogen werden.
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§ 8 – Delegierte
Delegierte sind verpflichtet, eine Verhinderung an der Wahrnehmung des Mandats umgehend dem Kreisvorstand mitzuteilen.
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§ 9 – Mandatsträgerbeiträge
(1) Mitglieder des Kreisverbands, die ein Mandat in einer kommunalen Vertretung innehaben und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, sind verpflichtet, neben dem Mitgliedsbeitrag einen Sonderbeitrag (Mandatsträgerabgabe) an den Kreisverband zu zahlen.
(2) Die Höhe des Sonderbeitrags beträgt 10 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(3) Der Kreisschatzmeister ist befugt, die für die Erhebung des Mandatsträgerbeitrags erforderlichen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern.
(4) Der Kreisschatzmeister berichtet im Rahmen seiner Tätigkeitsberichte regelmäßig, ob die Mandatsträgerbeiträge vollumfänglich und pünktlich entrichtet wurden.
(5) Die Regelung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.
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§ 10 – Satzungsänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er fristgerecht an alle Mitglieder versandt wurde.
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§ 11 – Auflösung und Verschmelzung
Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gelten die entsprechenden Regelungen der Bundes- und ggf. Landessatzung.
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§ 12 – Geltung der Satzung
(1) Die Bestimmungen der Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung gehen dieser Satzung vor.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt.
(3) Diese Satzung tritt durch den Beschluß des Kreisparteitags am 6. Juni 2026 in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende Kreissatzung vom 18. Juni 2018.
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Anhang zur Kreissatzung
Organisationsstatut für die Stadt- und Gemeindeverbände
§ 1 – Tätigkeitsgebiet, Mitgliedschaft
Der Stadtverband ist die Untergliederung des Kreisverbands im Gebiet einer kreisangehörigen Stadt. Der Gemeindeverband ist die Untergliederung des Kreisverbands im Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde.
Mitglieder des Stadt- bzw. Gemeindeverbands sind die Kreisverbandsmitglieder, die in dem Gebiet der Untergliederung ihren Hauptwohnsitz haben.
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§ 5 – Finanzen
(5) Zur Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, auch soweit die Leistung ganz oder hauptsächlich vom Stadt- bzw. Gemeindeverband genutzt werden soll, ist ausschließlich der Kreisvorstand befugt. Geht der Kreisvorstand auf Wunsch des Stadt- bzw. Gemeindeverbands ein Dauerschuldverhältnis ein, ist zuvor die Kostentragung im Innenverhältnis schriftlich zu regeln.